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   OLG Celle, 17.03.1983 - 18 UF 148/82   

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https://dejure.org/1983,12841
OLG Celle, 17.03.1983 - 18 UF 148/82 (https://dejure.org/1983,12841)
OLG Celle, Entscheidung vom 17.03.1983 - 18 UF 148/82 (https://dejure.org/1983,12841)
OLG Celle, Entscheidung vom 17. März 1983 - 18 UF 148/82 (https://dejure.org/1983,12841)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Voraussetzungen eines Unterhaltsanspruchs einer geschiedenen Eheperson; Nichtsicherung des Unterhalts durch Erwerbstätigkeit nach der Scheidung seitens des Anspruchstellers; Berechnung der Leistungsfähigkeit einer den Unterhalt zahlenden geschiedenen Eheperson; Frage der ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen eines Unterhaltsanspruchs einer geschiedenen Eheperson; Nichtsicherung des Unterhalts durch Erwerbstätigkeit nach der Scheidung seitens des Anspruchstellers; Berechnung der Leistungsfähigkeit einer den Unterhalt zahlenden geschiedenen Eheperson; Frage der ...

  • familienrecht-deutschland.de PDF

    BGB §§ 1573, 1578, 1581
    Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Voraussetzungen eines Anspruchs gemäß § 1573 BGB; teilweiser Wegfall von Einkünften der geschiedenen Ehefrau; Nichtsicherung des Unterhalts durch Erwerbstätigkeit nach der Scheidung; Leistungsfähigkeit; Berücksichtigung von fiktiven ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 1983, 717
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 22.12.1982 - IVb ZR 320/81

    Recht des Unterhaltspflichtigen auf Beendigung der Erwerbstätigkeit und Aufnahme

    Auszug aus OLG Celle, 17.03.1983 - 18 UF 148/82
    Derartige Umstände wären gegeben, wenn der Beklagte seinen Arbeitsplatz ohne zureichenden Grund aufgegeben hätte und durch den damit bedingten Verlust seiner Leistungsfähigkeit die Klägerin der Hilfe Dritter oder der Sozialhilfe überantwortet wäre (vgl. BGH a.a.O. und FamRz 1983, 140 f.).
  • OLG Köln, 18.12.1980 - 21 UF 171/80
    Auszug aus OLG Celle, 17.03.1983 - 18 UF 148/82
    Es entspräche nicht der Billigkeit, ihn wegen dieser Mieteinnahmen zu Unterhaltszahlungen an die Klägerin zu verpflichten, weil dem zum einen darüberhinausgehende, vom Beklagten auf Hausbelastungen gezahlte Zins und Tilgungsraten gegenüberstehen, und zum anderen der Beklagte der Klägerin einen Betrag in Höhe der Hälfte des Wertes des in Rede stehenden Hausgrundstückes ausgezahlt hat (vgl. OlG Köln FamRZ 1981, 882 f.).
  • OLG Hamm, 06.07.1987 - 8 UF 557/86

    Unterhaltsrechtsstreit wegen der Erhöhung des Unterhaltsbedarfs eines in Polen

    Da aber Unterhalt monatlich im voraus zu zahlen ist (§ 1612 Abs. 3 S. 1 BGB), war der Anspruch des Klägers für den Monat August 1986 bereits vor der Erhebung der Klage auf Erhöhung des Unterhalts fällig; deshalb kann eine Abänderung des streitgegenständlichen Urteils von 1979 überhaupt erst am 1. September 1986 verlangt werden (OLG Karlsruhe FamRZ 1983, 717; Baumbach/Hartmann, aaO § 323 Anm. 4 B; ständige Rechtsprechung des Senats).
  • OLG Hamburg, 20.11.1987 - 12 WF 138/87
    Auch wenn diese Bemühungen trotz aller Anstrengungen ohne Erfolg geblieben sind, ist hierin eine Änderung der Verhältnisse zu sehen (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 1983, 931, 932; ferner OLG Celle FamRZ 1983, 717, 718; OLG Schleswig FamRZ 1985, 69; OLG Hamburg, Urteil vom 15. Januar 1985 - 7 UF 9/85 - auszugsweise wiedergegeben bei Künkel, ÖRA/Unterhaltsrecht Rdn. 109; Wendl/Staudigl, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis S. 85).
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